Medwedjew bei der Sitzung des Korruptionsbekämpfung-Rates. Foto: kremlin.ru
Die Grundlagen des Gesetzentwurfes wurden in dem Moment gelegt, als Russland die UN-Konvention gegen Korruption ratifizierte. Doch zu dieser Ratifizierung war Russland nur teilweise bereit: Kapitel 3 des Übereinkommens, das Artikel 20 einschließt, wurde herausgenommen. Dieser Artikel ist der unerlaubten Bereicherung gewidmet und bildet für mich das Herzstück der Konvention. Im Kern geht es hier um die Differenz zwischen offiziellen Einnahmen und faktischen Ausgaben. Wenn wir in unser Strafrecht den Begriff der unerlaubten Bereicherung einführten, würde es möglich, Korruptionsdelikte zu verfolgen, im Rahmen der Ermittlung Vermögenswerte eines Tatverdächtigen – auch im Ausland - zu beschlagnahmen und das Verfahren einer Beschlagnahmung festzulegen.
Regierung und Fachleute äußern sich enttäuscht über magere Ergebnisse bei der Korruptionsbekämpfung
Offiziell wird die nur teilweise Ratifikation der UN- Konvention damit begründet, dass Kapitel 3 dieses Dokuments gegen die russische Verfassung verstößt. In Russland, so heißt es, gelte die Unschuldsvermutung. Dieses Argument allerdings ist vollkommen haltlos. In Europa und in den USA funktioniert das Prinzip der Unschuldsvermutung ebenfalls und hindert keinesfalls eine vollständige Umsetzung der Konvention und einen effektiven Kampf gegen die Korruption. Warum also sperrt Russland sich gegen die Ratifikation von Artikel 20?
Gefahr für die korrupte Bürokratie
Das russische Nationale Komitee zur Korruptionsbekämpfung wird nicht müde, auf die Notwendigkeit der Ratifikation eben dieses Artikels hinzuweisen. Es liegen unzählige diesbezügliche Anträge von Abgeordneten der Partei „Gerechtes Russland“ vor. Unterstützt werden diese Initiativen auch von den Kommunisten und der Liberal-Demokratischen Partei. Bislang bleiben sie jedoch wirkungslos. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass die Umsetzung dieses Artikels eine reale Gefahr für die korrupte Bürokratie darstellt – nicht zuletzt deshalb, weil auf seiner Grundlage bei Verdacht auf unerlaubte Bereicherung auch Auslandsguthaben beschlagnahmt werden dürfen.
Das Ergebnis ist die Einführung von Pseudoinstrumenten für den Kampf gegen Korruption in Form von gesetzlichen Regelungen. Man könnte sagen, dass wir ein Fahrrad mit quadratischen Rädern erfinden und dann versuchen, deren Ecken abzurunden. Diese Bemühungen sind jedoch kaum zu rechtfertigen, ließe sich doch eine nahe liegende Lösung sehr einfach realisieren: Die Ratifikation von Artikel 20 der UN-Konvention gegen Korruption und die Einführung des Begriffes der unerlaubten Bereicherung in das russische Straferecht.
Auch die konkreten Bestimmungen des vorgestellten Gesetzentwurfes werfen einige Fragen auf. Sie schreiben etwa vor, dass für eine Beschlagnahmung auch Aktienpakete in Frage kommen. Auf welcher Rechtsgrundlage jedoch eine solche Beschlagnahmung vonstatten gehen soll, bleibt unklar. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wie dieses komplizierte Instrument praktisch angewendet werden soll.
Der Präsident ist verständlicherweise an einem Kampf gegen die Korruption interessiert. Er muss diesen allerdings innerhalb der überaus mächtigen Lobby einer korrupten Bürokratie führen, die es nicht zulässt, ein einfaches und effektives Instrument für diesen Kampf einzuführen. Antikorruptionsinitiativen wie der vorgelegte Gesetzentwurf scheinen daher hehre Ziele zu verfolgen. Betrachtet man die ihnen zugrunde liegenden Regelungen jedoch genauer, erkennt man leicht ihre Konstruktionsmängel. Ich habe keine Zweifel daran, dass die neuen gesetzlichen Instrumente in unserem gegenwärtigen System weitgehend unwirksam bleiben werden. Der vom Präsidenten propagierte Gesetzentwurf leitet mit Sicherheit keinen neuen Kurs im Kampf gegen die Korruption ein. Die Initiative wird sich als zahnloses Unterfangen erweisen. Von einem Durchbruch sind wir noch weit entfernt.
Kirill Kabanow ist Vorsitzender des russischen Nationalen Komitees zur Korruptionsbekämpfung
Dieser Beitrag erschien zuerst bei «Forbes»
Alle Rechte vorbehalten. Rossijskaja Gaseta, Moskau, Russland
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